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Fachgruppe Berufliche Schulen


Einladung zur FG am 26.3.pdf

Liebe Kolleginnen und Kollegen,


es wurde ein neuer Fachgruppen-Vorstand gewählt. Folgende Kollegen haben sich bereit erklärt, den FG-Vorstand zu bilden und wurden gewählt:


Vorsitzender

Reinhard Bell

Norastr. 33; 90427 Nürnberg; Tel. 3 18 74 56
PC-Fax 3 18 74 58
Mail Stadler-Bell@t-online.de
Tel. B 14: 2 31-39 45


Vorstandsmitglieder


Thomas Kroder

Langobardenstr. 9; 90461 Nürnberg; Tel. 8 10 71 80
Mail tkroder@nefkom.net
Tel. B 14: 2 31-39 45

Udo Käßmaier

Brosamerstr. 12; 90459 Nürnberg; Tel./Fax 43 53 05
Mail wolf.k.udo@t-online.de
Tel. B 2: 2 31-88 29

Ewald Ziegler

Okenstr. 22; 90443 Nürnberg; Tel. 41 83 73
Fax 9 41 48 48
Mail EwaldZiegler@t-online.de
Tel. B 11: 2 31-88 53

Dieter Kratzer

Neuhauser Str. 12; 90482 Nürnberg; Tel./Fax 5 06 52 03
Mail Fam.Kratzer@t-online.de
Tel. B 13: 2 31-28 00

Wolfgang Öhmt

Wolfgang-Borchert-Str. 58; 90530 Wendelstein; Tel. (0 91 29) 20 01
Fax (0 91 29) 80 55
Mail wolfgang.oehmt@fennet.de
Tel. B 7: 2 31-41 95

Dieter Kuschel

Alfred-Graf-Weg 1; 90471 Nürnberg; Tel. 86 83 46
Fax 93 42 80 09 45
Mail dkuschel@odn.de
Tel. B 1: 2 31-26 01



Termine und Themen der Fachgruppenveranstaltungen und Vorstandssitzungen entnehmt bitte den jeweiligen Einladungen und aus den Aushängen am schwarzen Brett der GEW (bzw. weiter unten). Auch die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Für Anregungen und Kritik sind wir dankbar. Wir rechnen auch weiterhin mit eurer Mitarbeit und verbleiben


mit kollegialen Grüßen


Reinhard Bell



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Termine


Fürs neue Schuljahr werden die Termine demnächst bekannt gegeben.




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Mehr Geld bei Mehrarbeit:

GEW Erfolg für teilzeitbeschäftigte BeamtInnen


Bereits 1999 setzte ein Kollege mit Unterstützung des Rechtsschutzes der GEW vor dem Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf zeitanteilige Vergütung von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern im Angestelltenverhältnis (von der ersten Stunde an) durch (BAG, Urteil vom 21.04.1999 – 5 AZR 200/98). Auch die Stadt Nürnberg setzte daraufhin das Urteil für die angestellten Lehrkräfte um, eine entsprechende Übertragung auf die Beamtinnen und Beamten steht noch aus. Jetzt hat auf Betreiben der GEW das OVG Münster (das oberste Verwaltungsgericht in NRW) mit Urteil vom 30.06.2003 – 6 A 4424/01 – entschieden: Auch Lehrkräfte im Beamtenverhältnis “in Teilzeit” haben einen Anspruch auf die anteilige Besoldung für Mehrarbeit. Das OVG bestätigte damit die Rechtsauffassung der GEW: Das Diskriminierungsverbot bei Teilzeitarbeit gilt auch für das Beamtenrecht.

Was bedeutet das Urteil für die betroffenen Lehrkräfte?

Eine Umsetzung des Diskriminierungsverbots führt dazu, dass die teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten deutlich mehr Geld für geleistete Mehrarbeit erhalten.

  • Anteilige Besoldung statt Mehrarbeitsvergütung

Wer als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Beamtenverhältnis beispielsweise eine Unterrichtsstunde pro Woche Mehrarbeit leistet, erhält nach diesem Urteil für den betreffenden Zeitraum im höheren Dienst 1/24 des vollen Gehaltes für die geleistete Mehrarbeit (im gehobenen Dienst 1/27 des vollen Gehaltes). Diese anteilige Vergütung für Mehrarbeit ist für die teilzeitbeschäftigten BeamtInnen wesentlich günstiger als die bisher angewandte Bezahlung nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung.

  • Bereits die erste Stunde zählt

Ein weiterer finanzieller Vorteil besteht darin, dass bereits die erste Stunde Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu bezahlen ist. Bislang gab es bei weniger als vier Stunden Mehrarbeit im Monat keine Vergütung.

Wie können die betroffenen Lehrkräfte ihre Ansprüche geltend machen?

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die zur Ableistung von Mehrarbeit herangezogen werden und eine anteilige Besoldung beanspruchen wollen, müssen zunächst darauf bestehen, dass die Mehrarbeit schriftlich angeordnet wird, und dann nach Leistung der Mehrarbeit die Zahlung der anteiligen Besoldung (ab der ersten Stunde) mit Verweis auf die o.a. Urteile schriftlich beantragen.

Da Ansprüche auf Besoldung erst nach vier Jahren verjähren, kann für geleistete Mehrarbeit rückwirkend eine anteilige Besoldung schriftlich geltend gemacht werden. Eine bereits gezahlte Mehrarbeitsvergütung steht dem Anspruch nicht entgegen, sie kann allerdings aufgerechnet werden.

Weitere Informationen: Reinhard Bell, Tel. 0911 3187456

Übrigens: Die GEW gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz.

V.i.S.d.P. Reinhard Bell, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Kornmarkt 5 – 7, 90402 Nürnberg



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Zuletzt geändert: 25.07.2004, 21:22:32